Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.
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