Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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