(1) Auf dem von der Bewilligung nach § 12 umfassten Gebiet (Landesstraßenbaugebiet) dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ausnahmen gilt § 6 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung nach § 12 haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Einlösung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch das Land, sofern ihnen die Zustimmung des Landes und die Ausnahmebewilligung der Behörde nach Abs. 1 letzter Satz nicht erteilt wurden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
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