Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsAußerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfenAußerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, dürfen
1.Ziffer einsin einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen und
2.Ziffer 2über oder unter bestehenden Landesstraßen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.
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(2)Absatz 2Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
-StrichaufzählungRücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes,Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (Paragraph 4, Ziffer 2,) und des Straßenbildes,
-Strichaufzählungder Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,
-StrichaufzählungRücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen,
-StrichaufzählungRücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder
-StrichaufzählungMaßnahmen nach § 10Maßnahmen nach Paragraph 10,
nicht beeinträchtigt werden.Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3)Absatz 3Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.Die Breite der in Absatz eins, genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5)Absatz 5Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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