(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln. |
(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden
- | durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt worden sind oder | |||||||||
- | errichtet worden sind und verwaltet werden, | |||||||||
gelten als Gemeindestraßen nach diesem Gesetz. |
(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach § 2 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 dieses Gesetzes.
(4) Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, gelten als bewilligt nach § 12. § 11a gilt sinngemäß.
(5) Für Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 16 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde (§ 2 Z 2) eine Bewilligung nach § 12 erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 12 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist § 19 Abs. 3 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, sinngemäß anzuwenden.
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