§ 26 NÖ StG 1999 Übergangsbestimmungen

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden

-

durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt worden sind oder

-

errichtet worden sind und verwaltet werden,

gelten als Gemeindestraßen nach diesem Gesetz.

(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach § 2 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 dieses Gesetzes.

(4) Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, gelten als bewilligt nach § 12. § 11a gilt sinngemäß.

(5) Für Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 16 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde (§ 2 Z 2) eine Bewilligung nach § 12 erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 12 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist § 19 Abs. 3 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 NÖ StG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 NÖ StG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 NÖ StG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 NÖ StG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 NÖ StG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 NÖ StG 1999
§ 27 NÖ StG 1999