(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendeten Enteignungsgegenstandes nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung bei der Landesregierung beantragen. Diese hat über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen (§ 11 Abs. 3) zu entscheiden.
(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung; die Ausführungsfrist nach Abs. 3 wird in diese zehnjährige Frist nicht eingerechnet.
(3) Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass ihn an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Straßenerhalter eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.
(4) Die dinglich Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen. Soweit sie der Landesregierung nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7 im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes durch den Straßenerhalter unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hat auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(6) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch die Höhe des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 4 festzusetzen. Dabei sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des Straßenerhalters herbeigeführt wurden. Der zu leistende Betrag darf jedoch die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschreiten. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Bezüglich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung ist § 11 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Rücküberenteignung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.
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