(1) Dieses Gesetz gilt für
- | Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und | |||||||||
- | sonstige Spielapparate. |
(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
1. | wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG; | |||||||||
2. | Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB; | |||||||||
3. | Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G; | |||||||||
4. | Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB; | |||||||||
5. | politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG; | |||||||||
6. | bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG; | |||||||||
7. | Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG; | |||||||||
8. | Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG; | |||||||||
9. | Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG; | |||||||||
10. | Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG; | |||||||||
11. | Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG. |
(1) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
1. | GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017 | |||||||||
2. | FM-GwG: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 | |||||||||
3. | BWG: Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018 | |||||||||
4. | GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018 | |||||||||
5. | BKA-G: Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 | |||||||||
6. | StGB: Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 | |||||||||
7. | WiEReG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018. |
(2) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1. | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 73 | |||||||||
2. | Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11. März 2011, S. 1 | |||||||||
3. | Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 1 |
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten.
(2) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 GSpG liegen vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
(3) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.
(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Abs. 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen:
1. | Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden. | |||||||||
2. | Der Betrieb der Glücksspielautomaten ist in einer Form abzuwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht erlaubt. | |||||||||
3. | Es ist der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000,– je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals zu erbringen. | |||||||||
4. | Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Personen kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegen. | |||||||||
5. | Es muss eine Konzern- oder Betriebsführungsstruktur gegeben sein, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht behindert. | |||||||||
6. | Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß § 13e Abs. 9 zu bestellen. |
(3) Begleitende Rahmenbedingungen:
1. | Es ist ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass jeder Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
2. | Es ist ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) vorzulegen. | |||||||||
3. | Es ist ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen von der Information bis zur Sperre für spielende Personen, abhängig vom Ausmaß ihrer Besuche in den Automatensalons einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einzurichten. | |||||||||
3a. | Es ist eine Risikoanalyse gemäß § 13a sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen. | |||||||||
4. | Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. | |||||||||
Werden den spielenden Personen in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich allein betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen. | ||||||||||
5. | Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten. | |||||||||
6. | Die spielenden Personen müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten haben. | |||||||||
7. | Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen. | |||||||||
8. | § 25 Abs. 3 GSpG ist sinngemäß anzuwenden. |
(4) Spielverlauf :
1. | Die vermögenswerte Leistung darf höchstens € 10,– pro Spiel betragen. | |||||||||
2. | Die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf € 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten. | |||||||||
3. | Jedes Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden. | |||||||||
4. | Es dürfen keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sein, wobei aber Einsätze der spielenden Personen auf mehrere Gewinnlinien erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielte Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird. | |||||||||
5. | Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen darf nicht möglich sein. | |||||||||
6. | Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden. | |||||||||
7. | Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer der spielenden Person muss der Glücksspielautomat den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Die Spieldauer wird durch jede Auszahlung oder den gänzlichen Verlust des eingesetzten Spielguthabens unterbrochen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise anzukündigen. |
(5) Beim Betrieb von Glückspielautomaten sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 2A. Abschnitt zu erfüllen.
(6) Aufsicht sichernde Maßnahmen:
1. | Es ist sicher zu stellen, dass die Abrechnung der Glücksspielautomaten über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführt wird und die Glücksspielautomaten für die verpflichtende Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 GSpG vorbereitet sind. | |||||||||
2. | Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach diesem Gesetz bewilligten angeboten werden. | |||||||||
3. | Glücksspielautomaten dürfen keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind. | |||||||||
4. | Es ist eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse vorzusehen.entfällt durch LGBl. Nr. 73/2019 |
(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
1. | die Dauer der Bewilligung, | |||||||||
2. | die Anzahl der Glücksspielautomaten, | |||||||||
3. | den Beginn der Betriebspflicht. |
(6) Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.
Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§ 5 Abs. 5 Z 1) ändern.
(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich. Sie endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
(2) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.
(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten und Jugendheimen muss mehr als 100 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Einhaltung des erforderlichen Abstandes nachzuweisen.
(4) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. | Für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank: 15 Kilometer Luftlinie oder in Gemeinden von mehr als 500.000 Einwohnern zwei Kilometer Luftlinie, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500.000 | |||||||||
Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als zwei Kilometer Luftlinie betragen muss. | ||||||||||
2. | Zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten: | |||||||||
a) | ein Umkreis von 300 Metern Luftlinie, | |||||||||
b) | ein Umkreis von 150 Metern Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern. | |||||||||
3. | Zwischen den Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber: 100 Meter Gehweg. | |||||||||
4. | Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung. |
(5) Im Bewilligungsantrag ist anzugeben, ob der Automatensalon mit höchstens 15 oder mehr als 15 Glücksspielautomaten betrieben werden soll. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände nach Abs. 4 mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(6) Zur Sicherstellung der für die Standortbewilligung erforderlichen Voraussetzungen ist diese erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im Bescheid muss angegeben werden, ob der Standort für einen Automatensalon mit höchstens 15 oder mit mehr als 15 Glücksspielautomaten bewilligt wird.
(7) Für die Erhöhung der Anzahl der Glücksspielautomaten in einem Automatensalon mit einer Standortbewilligung für höchstens 15 Glücksspielautomaten ist eine Bewilligung der Landesregierung dann erforderlich, wenn diese Höchstzahl überschritten werden soll.
(8) Liegen mehrere Bewerbungen unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Standorte von Automatensalons vor, so hat die Landesregierung – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – jener Bewerberin oder jenem Bewerber die Bewilligung zu erteilen:
1. | bei Bewerbungen für denselben Standort der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann, | |||||||||
2. | bei der Bewerbung für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Abs. 3 ausschließen würde, der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für den bestehenden Standort nachweisen kann, | |||||||||
3. | bei der Bewerbung für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Abs. 3 ausschließen würde, der oder dem, deren oder dessen Ansuchen früher bei der Behörde einlangt. |
(1) Die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten sind erforderlich:
1. | Die Glücksspielautomaten müssen eindeutig zu identifizieren und mit einer Seriennummer ausgestattet sein. | |||||||||
2. | Es muss ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 4 und 6 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung vorliegen. | |||||||||
3. | Der Glücksspielautomat muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei seinem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). |
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
1. | die Seriennummern bzw. das eindeutige Identifikationsmerkmal jedes Glücksspielautomaten, | |||||||||
2. | die Typen (Gehäusetypen und Spielprogramme) der Glücksspielautomaten und | |||||||||
3. | den Standort. |
(4) Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
(1) Der Austausch eines bewilligten Glücksspielautomaten (z. B. Änderung des Gehäusetyps, Änderung der Spielprogramme) in einem bewilligten Standort eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu bewilligen. § 8 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Austauschbewilligung ersetzt die bisherige Bewilligung und endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
(1) Der Ort, der Zeitpunkt der Aufstellung und die Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin oder von dem Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufstellungsortes, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung, sowie zeitgerecht vor der Inbetriebnahme dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen.
(2) Wird der Betrieb mit einem Glücksspielautomat dauerhaft und endgültig eingestellt oder ein Standort eines Automatensalons geschlossen, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf das Recht zur Ausübung der Bewilligung für diesen Glücksspielautomaten oder für diesen Standort gegenüber der Landesregierung binnen 4 Wochen schriftlich zu verzichten.
(3) Mit dem Verzicht nach Abs. 2 erlöschen auch die Bewilligungen nach §§ 7, 8 oder 9 für diesen Glücksspielautomaten bzw. für diesen Automatensalon. Die Bewilligungen sind von der Landesregierung erforderlichenfalls abzuändern.
(1) Für jeden Automatensalon ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Automatensalons ist zulässig, wenn auf Grund der Umstände gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nachkommen kann.
(2) Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen.
(1) Bei einem Verstoß einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers gegen die Verpflichtungen des 2. Abschnittes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen bei der Landesregierung einen Antrag auf Verhängung der Sanktionen nach Abs. 2 stellen.
(2) Treten nach der Erteilung einer Bewilligung Umstände auf, die den Bewilligungsvoraussetzungen widersprechen, oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Bewilligung verletzt, hat die Landesregierung
1. | der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und im Interesse der spielenden Personen angemessen ist; | |||||||||
2. | der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen oder | |||||||||
3. | die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Gesetz die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können. |
(3) Mit der Zurücknahme der Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 oder § 6 erlischt auch die Bewilligung für Automatensalons nach § 7 und für Glücksspielautomaten nach § 8 oder § 9.
(1) In Angelegenheiten der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes ist mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat in allen Angelegenheiten der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Parteistellung.
(3) Die Landesregierung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen laufend über Bewilligungen nach §§ 5 bis 9 zu berichten und eine Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung der Betreiberin oder des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabensicherung und für glücksspielrechtliche Überwachungen zu melden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Staatskommissärin oder einen Staatskommissär und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG bei den Betreiberinnen oder den Betreibern von Automatensalons entsenden, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist.
(1) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die für seinen Spielbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie die Benennung einer oder eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
(1) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden:
1. | bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; | |||||||||
2. | bei Spieleinsätzen als auch bei der Auszahlung von Spielgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Spielvorgänge überschritten wird; | |||||||||
3. | bei Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-; | |||||||||
4. | bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; | |||||||||
5. | bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten. |
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen umfassen:
1. | Feststellung der Identität der spielenden Personen und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg; | |||||||||
2. | Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der spielenden Person zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene angehört, ergreift die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten; | |||||||||
3. | Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung; | |||||||||
4. | kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers über die spielende Person, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen. | |||||||||
Die Feststellung und Überprüfung der Identität der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. | ||||||||||
Die Identität jeder Person, die angibt, im Namen einer anderen Person spielen zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die spielende Person hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. |
(3) Wer Glückspielautomaten betreibt, kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 30 Abs. 1) angeführten Variablen zu berücksichtigen.
Wer Glückspielautomaten betreibt, muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind. |
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des WiEReG ein. Wenn die begünstigte Person von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die begünstigte Person einzuholen, um sicherzugehen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die begünstigte Person ihre erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität der begünstigten Person festzustellen.
(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die spielende Person eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen nicht nur auf alle neuen spielenden Personen, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer spielenden Person maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die spielende Person im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß.
(2) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
1. | zusätzliche Informationen über die spielende Person, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, | |||||||||
2. | Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen, | |||||||||
3. | die Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und | |||||||||
4. | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen. | |||||||||
Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
1. | über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einer spielenden Person, dem wirtschaftlichen Eigentümer der spielenden Person oder dem Treugeber der spielenden Person um eine politisch exponierte Person handelt, und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden, | |||||||||
2. | die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie oder er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt, | |||||||||
3. | angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und | |||||||||
4. | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. | |||||||||
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. |
Die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 FM-GwG gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der spielenden Personen über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG gilt sinngemäß.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kundinnen, Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
1. | Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion; | |||||||||
2. | die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach einer gelegentlichen Transaktion. | |||||||||
§ 21 Abs. 2 bis 6 FM-GwG gilt sinngemäß. |
(7) Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Automatensalons bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 FM-GwG gilt sinngemäß.
(8) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, die oder der ein Mitglied des Leitungsorgans ist, zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(10) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 13a bis 13e an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 FM-GwG gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
1. | ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln, | |||||||||
2. | sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, | |||||||||
3. | das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und | |||||||||
4. | den Ermessensspielräumen, die den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen. |
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 13a bis 13e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen der Verstöße oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 13a bis 13e fördern. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG gilt sinngemäß.
Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
(1) Der Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.
(2) Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
(1) Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.
(2) In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Weiters kann vorgesehen werden, dass Gemeindeanteile an den Abgabenerträgen unmittelbar an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzuführen sind.
(1) Bis zur Erlassung einer neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe vom 19. Mai 2009, LGBl. 7071/4, mit der Maßgabe als Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erlassen, als sich der Inhalt dieser Verordnung nunmehr auf den Ertrag aus dem Landeszuschlag (§ 14) bezieht.
(2) Für den im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag kann mit Verordnung rückwirkend eine Aufteilung entsprechend den Bestimmungen der §§ 16 und 17 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2019 vorgenommen werden.
(1) Spielapparate sind
1. | technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder | |||||||||
2. | technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder | |||||||||
3. | Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.). |
(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.
Verboten sind:
1. | die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen oder Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen aufweisen und | |||||||||
2. | vorbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten. Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. |
(1) Abgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen dürfen in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem Raum aufgestellt werden.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl I Nr. 103/2007, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Vergnügungsabgabe, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen wird, für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten (§ 19 Abs.1), zu erheben.
(2) In der Verordnung der Gemeinde ist der Abgabensatz, der den im Gesetz angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen. Dieser kann für unterschiedliche Spielapparate auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.
(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.
Die Abgabe beträgt für Spielapparate je begonnenen Kalendermonat höchstens € 25,–.
(1) Der Abgabenschuldner hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(1) -Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.
(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) entfällt durch LGBl. Nr. 73/2019
(4) Die Landesregierung ist zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
2. | ohne Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 9 einen Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt. | |||||||||
3. | Auflagen, Befristungen und Bedingungen von Bewilligungen nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 9 nicht einhält, | |||||||||
4. | der Anzeigepflicht §10 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
5. | nicht fristgerecht auf die Ausübung nach § 10 Abs. 2 verzichtet, | |||||||||
6. | die Anzeige der Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach § 11 Abs. 1 unterlässt, | |||||||||
7. | die Bewilligung eines Glücksspielautomaten nicht am Ort seiner Aufstellung aufbewahrt oder den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist, | |||||||||
7a. | die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 13a nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht, | |||||||||
7b. | die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 13b bis 13d nicht einhält, | |||||||||
7c. | keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß § 13e Abs. 1 erstattet oder in anderer Weise entgegen § 13e Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 oder 3 handelt, | |||||||||
7d. | Daten gemäß § 13e Abs. 6 Z 1 oder Z 2 nicht aufbewahrt, | |||||||||
7e. | die internen Kontrollen gemäß § 13e Abs. 7 bis 10 missachtet, | |||||||||
7f. | entgegen § 13e Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 letzter Satz handelt, | |||||||||
8. | verbotene Spielapparate nach § 20 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, | |||||||||
9. | entgegen den Bestimmungen nach § 21 mehr als zehn Spielapparate gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, oder in seiner Betriebsstätte aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, ohne diese als Spielhalle zu kennzeichnen, | |||||||||
10. | die im § 25 vorgesehene Anmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt, | |||||||||
11. | technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unerlaubten Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen, | |||||||||
12. | wer den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, | |||||||||
13. | den behördlichen Organen nicht die Überwachung nach § 29 ermöglicht. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine Verwaltungsübertretung nach dem GSpG darstellt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2a) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 7b bis 7e um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
(2b) Die Behörden gemäß Abs. 2 haben Geldstrafen gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person; | |||||||||
2. | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder | |||||||||
3. | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2c) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2b genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Glücksspielautomaten und Spielapparate und alle diesen Vorrichtungen angeschlossenen Geräte und Spielprogramme, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Behörden gemäß Abs. 2 haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Abs. 1 Z 7a bis 7f zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 2a die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Glückspielunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 7a bis 7f einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
1. | die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind, | |||||||||
2. | die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder | |||||||||
3. | die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. | |||||||||
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen. |
(8) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
– | Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73 | |||||||||
– | Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43 |
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, die Verordnung über die Geschäftsordnung des Spielautomatenbeirats, LGBl. 7071/1–0, die Verordnung über Ausnahmen vom NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071/2–1 und die NÖ Glücksspielautomaten-Höchstzahlverordnung, LGBL. 7071/3–0 außer Kraft.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Glücksspielautomaten nach dem bisher geltenden NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 können Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 3 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(3) Verordnungen gemäß § 22 dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 29 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Z 7 außer Kraft.
Änderung
[CELEX-Nr.: 32015L0849]
[CELEX-Nr.: 32018L0843]
Präambel/Promulgationsklausel
-Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich | |
Anwendungsbereich | |
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften | |
2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten | |
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten | |
Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten | |
Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten | |
Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten | |
Automatensalons | |
Glücksspielautomaten | |
Austausch von Glücksspielautomaten | |
Anzeigepflicht, Verzicht | |
Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter | |
Zurücknahme der Bewilligungen | |
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen | |
2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | |
Risikoanalyse und Risikominderung | |
Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen | |
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen | |
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen | |
Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers | |
Aufgaben der Landesregierung | |
3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe | |
Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe | |
entfällt | |
Teilung des Ertrages und der Zweckbindung | |
Verordnungsermächtigung | |
Übergangsbestimmung | |
4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate | |
Spielapparate | |
Verbotene Spielapparate | |
Spielhallen | |
Ermächtigung, Abgabengegenstand | |
Abgabenschuldner, Haftung | |
Abgabenhöhe | |
Anmeldung | |
Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe | |
Eigener Wirkungsbereich | |
5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Spielapparaten | |
Mitwirkung von Organen des Bundes | |
Überwachung | |
Strafbestimmungen | |
6. ABSCHNITT: Umgesetzte EG Richtlinien | |
Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren | |
7. ABSCHNITT: Schluss- und Übergangsbestimmungen | |
Schlussbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Schlussbestimmungen | |