§ 14 NÖ SAG 2011 Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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