Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.
(2) Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
In Kraft seit 09.04.2019 bis 31.12.9999
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