(1) Spielapparate sind
1. | technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder | |||||||||
2. | technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder | |||||||||
3. | Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.). |
(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.
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