(1) Der Austausch eines bewilligten Glücksspielautomaten (z. B. Änderung des Gehäusetyps, Änderung der Spielprogramme) in einem bewilligten Standort eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu bewilligen. § 8 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Austauschbewilligung ersetzt die bisherige Bewilligung und endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
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