Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§ 5 Abs. 5 Z 1) ändern.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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