§ 17 NÖ SAG 2011 Verordnungsermächtigung

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.

(2) In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Weiters kann vorgesehen werden, dass Gemeindeanteile an den Abgabenerträgen unmittelbar an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzuführen sind.

In Kraft seit 09.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ SAG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ SAG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ SAG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ SAG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ SAG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SAG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 NÖ SAG 2011
§ 18 NÖ SAG 2011