(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
1. | ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln, | |||||||||
2. | sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, | |||||||||
3. | das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und | |||||||||
4. | den Ermessensspielräumen, die den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen. |
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 13a bis 13e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen der Verstöße oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 13a bis 13e fördern. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 13f NÖ SAG 2011