§ 23 NÖ SAG 2011 Abgabenschuldner, Haftung

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.

(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ SAG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ SAG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ SAG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ SAG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ SAG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 NÖ SAG 2011
§ 24 NÖ SAG 2011