(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.
(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.
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