(1) Bei einem Verstoß einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers gegen die Verpflichtungen des 2. Abschnittes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen bei der Landesregierung einen Antrag auf Verhängung der Sanktionen nach Abs. 2 stellen.
(2) Treten nach der Erteilung einer Bewilligung Umstände auf, die den Bewilligungsvoraussetzungen widersprechen, oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Bewilligung verletzt, hat die Landesregierung
1. | der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und im Interesse der spielenden Personen angemessen ist; | |||||||||
2. | der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen oder | |||||||||
3. | die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Gesetz die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können. |
(3) Mit der Zurücknahme der Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 oder § 6 erlischt auch die Bewilligung für Automatensalons nach § 7 und für Glücksspielautomaten nach § 8 oder § 9.
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