(1) Bis zur Erlassung einer neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe vom 19. Mai 2009, LGBl. 7071/4, mit der Maßgabe als Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erlassen, als sich der Inhalt dieser Verordnung nunmehr auf den Ertrag aus dem Landeszuschlag (§ 14) bezieht.
(2) Für den im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag kann mit Verordnung rückwirkend eine Aufteilung entsprechend den Bestimmungen der §§ 16 und 17 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2019 vorgenommen werden.
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