§ 20 NÖ SAG 2011 Verbotene Spielapparate

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verboten sind:

1.

die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen oder Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen aufweisen und

2.

vorbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten. Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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