§ 20 NÖ SAG 2011 Verbotene Spielapparate

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Verboten sind:

1.

die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen oder Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen aufweisen und

2.

vorbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten. Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 NÖ SAG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 NÖ SAG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 NÖ SAG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 NÖ SAG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 NÖ SAG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SAG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 NÖ SAG 2011
§ 21 NÖ SAG 2011