(1) In Angelegenheiten der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes ist mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat in allen Angelegenheiten der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Parteistellung.
(3) Die Landesregierung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen laufend über Bewilligungen nach §§ 5 bis 9 zu berichten und eine Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung der Betreiberin oder des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabensicherung und für glücksspielrechtliche Überwachungen zu melden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Staatskommissärin oder einen Staatskommissär und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG bei den Betreiberinnen oder den Betreibern von Automatensalons entsenden, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist.
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