(1) Dieses Gesetz gilt für
- | Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und | |||||||||
- | sonstige Spielapparate. |
(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
1. | wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG; | |||||||||
2. | Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB; | |||||||||
3. | Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G; | |||||||||
4. | Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB; | |||||||||
5. | politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG; | |||||||||
6. | bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG; | |||||||||
7. | Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG; | |||||||||
8. | Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG; | |||||||||
9. | Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG; | |||||||||
10. | Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG; | |||||||||
11. | Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG. |
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