(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
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