§ 8 NÖ SAG 2011 Glücksspielautomaten

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.

(2) Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten sind erforderlich:

1.

Die Glücksspielautomaten müssen eindeutig zu identifizieren und mit einer Seriennummer ausgestattet sein.

2.

Es muss ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 4 und 6 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung vorliegen.

3.

Der Glücksspielautomat muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei seinem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:

1.

die Seriennummern bzw. das eindeutige Identifikationsmerkmal jedes Glücksspielautomaten,

2.

die Typen (Gehäusetypen und Spielprogramme) der Glücksspielautomaten und

3.

den Standort.

(4) Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ SAG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ SAG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ SAG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ SAG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ SAG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SAG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ SAG 2011
§ 9 NÖ SAG 2011