(1) Die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten sind erforderlich:
1. | Die Glücksspielautomaten müssen eindeutig zu identifizieren und mit einer Seriennummer ausgestattet sein. | |||||||||
2. | Es muss ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 4 und 6 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung vorliegen. | |||||||||
3. | Der Glücksspielautomat muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei seinem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). |
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
1. | die Seriennummern bzw. das eindeutige Identifikationsmerkmal jedes Glücksspielautomaten, | |||||||||
2. | die Typen (Gehäusetypen und Spielprogramme) der Glücksspielautomaten und | |||||||||
3. | den Standort. |
(4) Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
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