(1) Für jeden Automatensalon ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Automatensalons ist zulässig, wenn auf Grund der Umstände gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nachkommen kann.
(2) Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen.
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