§ 30 NÖ SAG 2011 Strafbestimmungen

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt,

2.

ohne Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 9 einen Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt.

3.

Auflagen, Befristungen und Bedingungen von Bewilligungen nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 9 nicht einhält,

4.

der Anzeigepflicht §10 Abs. 1 nicht nachkommt,

5.

nicht fristgerecht auf die Ausübung nach § 10 Abs. 2 verzichtet,

6.

die Anzeige der Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach § 11 Abs. 1 unterlässt,

7.

die Bewilligung eines Glücksspielautomaten nicht am Ort seiner Aufstellung aufbewahrt oder den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist,

7a.

die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 13a nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht,

7b.

die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 13b bis 13d nicht einhält,

7c.

keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß § 13e Abs. 1 erstattet oder in anderer Weise entgegen § 13e Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 oder 3 handelt,

7d.

Daten gemäß § 13e Abs. 6 Z 1 oder Z 2 nicht aufbewahrt,

7e.

die internen Kontrollen gemäß § 13e Abs. 7 bis 10 missachtet,

7f.

entgegen § 13e Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 letzter Satz handelt,

8.

verbotene Spielapparate nach § 20 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,

9.

entgegen den Bestimmungen nach § 21 mehr als zehn Spielapparate gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, oder in seiner Betriebsstätte aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, ohne diese als Spielhalle zu kennzeichnen,

10.

die im § 25 vorgesehene Anmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

11.

technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unerlaubten Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen,

12.

wer den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt,

13.

den behördlichen Organen nicht die Überwachung nach § 29 ermöglicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine Verwaltungsübertretung nach dem GSpG darstellt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2a) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 7b bis 7e um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

(2b) Die Behörden gemäß Abs. 2 haben Geldstrafen gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2c) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2b genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Glücksspielautomaten und Spielapparate und alle diesen Vorrichtungen angeschlossenen Geräte und Spielprogramme, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Behörden gemäß Abs. 2 haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Abs. 1 Z 7a bis 7f zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 2a die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Glückspielunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 7a bis 7f einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung

1.

die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,

2.

die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder

3.

die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

(8) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
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