§ 21 NÖ SAG 2011 Spielhallen

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Abgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen dürfen in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem Raum aufgestellt werden.

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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