§ 26 NÖ SAG 2011 Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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