Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
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