(1) Der Ort, der Zeitpunkt der Aufstellung und die Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin oder von dem Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufstellungsortes, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung, sowie zeitgerecht vor der Inbetriebnahme dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen.
(2) Wird der Betrieb mit einem Glücksspielautomat dauerhaft und endgültig eingestellt oder ein Standort eines Automatensalons geschlossen, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf das Recht zur Ausübung der Bewilligung für diesen Glücksspielautomaten oder für diesen Standort gegenüber der Landesregierung binnen 4 Wochen schriftlich zu verzichten.
(3) Mit dem Verzicht nach Abs. 2 erlöschen auch die Bewilligungen nach §§ 7, 8 oder 9 für diesen Glücksspielautomaten bzw. für diesen Automatensalon. Die Bewilligungen sind von der Landesregierung erforderlichenfalls abzuändern.
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