§ 29 NÖ SAG 2011 Überwachung

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) -Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) entfällt durch LGBl. Nr. 73/2019

(4) Die Landesregierung ist zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 NÖ SAG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ SAG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 NÖ SAG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 NÖ SAG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 NÖ SAG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 NÖ SAG 2011
§ 30 NÖ SAG 2011