§ 3 NÖ SAG 2011 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten.

(2) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 GSpG liegen vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

(3) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ SAG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ SAG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ SAG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ SAG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ SAG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ SAG 2011
§ 4 NÖ SAG 2011