(1) Der Abgabenschuldner hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
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