Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305); | |||||||||
2. | Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten; | |||||||||
3. | Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst steht; | |||||||||
4. | erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensschaden; | |||||||||
5. | Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten; | |||||||||
6. | militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann; | |||||||||
7. | wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann; | |||||||||
8. | wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann. |
(1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.
Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.
(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:
1. | bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis, | |||||||||
2. | bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung), | |||||||||
3. | die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer. |
(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.
(1) Wer der Einberufung
1. | zum Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) | |||||||||
3. | zu einer Milizübung oder | |||||||||
4. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
5. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
6. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Einberufung
1. | zu einer Milizübung oder | |||||||||
2. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
3. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
4. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(1) Wer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen.
(1) Wer in der Absicht, sich seinem Dienst zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber seinem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er
1. | sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder | |||||||||
2. | trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt.
Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.
(1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach § 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert. Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.
Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
1. | die Menschenwürde verletzt, | |||||||||
2. | von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist, | |||||||||
3. | durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist, | |||||||||
4. | durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde, | |||||||||
5. | in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder | |||||||||
6. | die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. |
Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1. | einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder | |||||||||
2. | sich Befehlsbefugnis anmaßt, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(1) Wer sich mit einem oder mehreren anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art die Meuterei verhindert. Unterbleibt die Meuterei ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Meuterei zu verhindern.
Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den gemeinschaftlichen Angriff verhindert. Unterbleibt der gemeinschaftliche Angriff ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den gemeinschaftlichen Angriff zu verhindern.
Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache
1. | am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, | |||||||||
2. | am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder | |||||||||
3. | tätlich angreift, | |||||||||
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach § 10 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1) Wer
1. | sich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen, | |||||||||
2. | als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt, | |||||||||
3. | als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(1) Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.
Wer
1. | eine wichtige Meldung unrichtig erstattet, | |||||||||
2. | eine wichtige Meldung nicht oder verspätet erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet weitergibt oder | |||||||||
3. | eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannte Unrichtigkeit aufmerksam zu machen, |
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. | unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage, | |||||||||
2. | unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) oder | |||||||||
3. | an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.
Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(1) Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Wer
1. | einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder | |||||||||
2. | aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt, |
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren
1. | am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, | |||||||||
2. | am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder | |||||||||
3. | tätlich angreift, | |||||||||
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
(1) Wer einen Untergebenen oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.
(1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
1. | eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt oder | |||||||||
2. | in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund
1. | im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der im Abs. 1 angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oder | |||||||||
2. | im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 und 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden, so ist die gleichzeitige Anwendung einer anderen Strafbestimmung dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
(6) Einem verwerflichen Beweggrund steht es gleich, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher Gefahr handelt, obwohl er nach seinen soldatischen Pflichten dazu verhalten ist, sich der Gefahr auszusetzen.
(1) § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist § 5), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.
(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung zuteil würde als nach dem früheren Rechte und nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung später beseitigt wird.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz - MilStG.)
StF: BGBl. Nr. 344/1970 (NR: GP XII RV 53 AB 156 S. 16. BR: S. 295.)
Änderung
BGBl. Nr. 511/1974 (NR: GP XIII AB 1255 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)
BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)
BGBl. I Nr. 86/2000 (NR: GP XXI RV 76 AB 218 S. 33. BR: AB 6203 S. 667.)
BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)
BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis | |
(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) | |
I. HAUPTSTÜCK | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Befolgung strafgesetzwidriger Befehle |
§ 4. | Furcht vor persönlicher Gefahr |
§ 5. | Weisungen und Erziehungsmaßnahmen |
§ 6. | Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen |
II. HAUPTSTÜCK | |
I. Straftaten gegen die Wehrpflicht | |
§ 7. | Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles |
§ 8. | Unerlaubte Abwesenheit |
§ 9. | Desertion |
§ 10. | Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit |
§ 11. | Dienstentziehung durch Täuschung |
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung | |
§ 12. | Ungehorsam |
§ 13. | Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen |
§ 14. | Schwerer Ungehorsam |
§ 15. | Gemeinsame Bestimmung |
§ 16. | Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam |
§ 17. | Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen |
§ 18. | Meuterei |
§ 19. | Verabredung zur Meuterei |
§ 20. | Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte |
§ 21. | Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte |
§ 22. | Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten |
§ 23. | Berauschung im Dienst |
III. Straftaten gegen die Pflichten von Wachen | |
§ 24. | Vorsätzliche Wachverfehlung |
§ 25. | Fahrlässige Wachverfehlung |
IV. Straftaten gegen andere Pflichten | |
§ 26. | Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses |
§ 27. | Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses |
§ 28. | Gemeinsame Bestimmung |
§ 29. | Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung |
§ 30. | Fahrlässige Verstöße |
§ 31. | Militärischer Diebstahl |
§ 32. | Beschädigung von Heeresgut |
V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren | |
§ 33. | Vernachlässigung der Obsorgepflicht |
§ 34. | Mißbrauch der Dienststellung |
§ 35. | Entwürdigende Behandlung |
§ 36. | Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene |
§ 37. | Unterdrückung von Eingaben |
VI. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz | |
§ 38. | Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz |
III. HAUPTSTÜCK | |
§ 39. | Inkrafttreten |
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.8.1998