Gesamte Rechtsvorschrift MilStG

Militärstrafgesetz

MilStG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

I. HAUPTSTÜCK-Allgemeiner Teil

§ 1 MilStG Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

§ 2 MilStG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
  2. 2.Ziffer 2Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
  3. 3.Ziffer 3Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst steht;
  4. 4.Ziffer 4erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensschaden;
  5. 5.Ziffer 5Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
  6. 6.Ziffer 6militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;
  7. 7.Ziffer 7wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
  8. 8.Ziffer 8wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.

§ 3 MilStG Befolgung strafgesetzwidriger Befehle


  1. (1)Absatz einsEinem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.

§ 4 MilStG Furcht vor persönlicher Gefahr


§ 4.Paragraph 4,

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

§ 5 MilStG Weisungen und Erziehungsmaßnahmen


§ 5.Paragraph 5,

Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (Paragraph 51, StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

§ 6 MilStG Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen


  1. (1)Absatz einsMit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:
    1. 1.Ziffer einsbei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
    2. 2.Ziffer 2bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),
    3. 3.Ziffer 3die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.
  2. (2)Absatz 2Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

II. HAUPTSTÜCK-Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

§ 7 MilStG Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles


  1. (1)Absatz einsWer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    3. 3.Ziffer 3zu einer Milizübung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    5. 5.Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
    6. 6.Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
    nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszu einer Milizübung oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 8 MilStG Unerlaubte Abwesenheit


§ 8.Paragraph 8,

Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 9 MilStG Desertion


  1. (1)Absatz einsWer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich auf die im Paragraph 8, angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen.Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach Paragraph 8, zu bestrafen.

§ 10 MilStG Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit


  1. (1)Absatz einsWer in der Absicht, sich seinem Dienst zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber seinem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Absatz 2, bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 11 MilStG Dienstentziehung durch Täuschung


  1. (1)Absatz einsWer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich aber auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Absatz eins, bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Absatz 2, bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung

§ 12 MilStG Ungehorsam


  1. (1)Absatz einsWer einen Befehl nicht befolgt, indem er
    1. 1.Ziffer einssich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder
    2. 2.Ziffer 2trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt.In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt.

§ 13 MilStG Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen


§ 13.Paragraph 13,

Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 14 MilStG Schwerer Ungehorsam


§ 14.Paragraph 14,

Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer sich eines Ungehorsams nach Paragraph 12, in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 15 MilStG Gemeinsame Bestimmung


§ 15.Paragraph 15,

Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.

§ 16 MilStG Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam


  1. (1)Absatz einsWer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach § 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach Paragraph 14, verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert. Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert. Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.

§ 17 MilStG Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen


§ 17.Paragraph 17,

Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

  1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,
  2. 2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
  3. 3.Ziffer 3durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
  4. 4.Ziffer 4durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
  5. 5.Ziffer 5in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
  6. 6.Ziffer 6die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

§ 18 MilStG Meuterei


§ 18.Paragraph 18,

Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

  1. 1.Ziffer einseinen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder
  2. 2.Ziffer 2sich Befehlsbefugnis anmaßt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 19 MilStG Verabredung zur Meuterei


  1. (1)Absatz einsWer sich mit einem oder mehreren anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art die Meuterei verhindert. Unterbleibt die Meuterei ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Meuterei zu verhindern.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art die Meuterei verhindert. Unterbleibt die Meuterei ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Meuterei zu verhindern.

§ 20 MilStG Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte


§ 20.Paragraph 20,

Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 21 MilStG Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte


  1. (1)Absatz einsWer sich mit mehreren anderen Soldaten zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den gemeinschaftlichen Angriff verhindert. Unterbleibt der gemeinschaftliche Angriff ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den gemeinschaftlichen Angriff zu verhindern.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den gemeinschaftlichen Angriff verhindert. Unterbleibt der gemeinschaftliche Angriff ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den gemeinschaftlichen Angriff zu verhindern.

§ 22 MilStG Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten


§ 22.Paragraph 22,

Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache

  1. 1.Ziffer einsam Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
  2. 2.Ziffer 2am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
  3. 3.Ziffer 3tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 23 MilStG Berauschung im Dienst


§ 23.Paragraph 23,

Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach § 10 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 10, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

III. Straftaten gegen die Pflichten von Wachen

§ 24 MilStG Vorsätzliche Wachverfehlung


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einssich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen,
    2. 2.Ziffer 2als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,
    3. 3.Ziffer 3als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer durch die Tat nach Abs. 1, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer durch die Tat nach Absatz eins,, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 25 MilStG Fahrlässige Wachverfehlung


§ 25.Paragraph 25,

Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die im Paragraph 24, angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

IV. Straftaten gegen andere Pflichten

§ 26 MilStG Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses


  1. (1)Absatz einsWer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 27 MilStG Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses


§ 27.Paragraph 27,

Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die im Paragraph 26, Absatz eins, angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 28 MilStG Gemeinsame Bestimmung


§ 28.Paragraph 28,

Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.

§ 29 MilStG Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung


§ 29.Paragraph 29,

Wer

  1. 1.Ziffer einseine wichtige Meldung unrichtig erstattet,
  2. 2.Ziffer 2eine wichtige Meldung nicht oder verspätet erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet weitergibt oder
  3. 3.Ziffer 3eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannte Unrichtigkeit aufmerksam zu machen,

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 30 MilStG Fahrlässige Verstöße


§ 30.Paragraph 30,

Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die im Paragraph 29, angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 31 MilStG Militärischer Diebstahl


  1. (1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
    1. 1.Ziffer einsunter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,
    2. 2.Ziffer 2unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) oderunter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder
    3. 3.Ziffer 3an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.
  2. (2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.

§ 32 MilStG Beschädigung von Heeresgut


§ 32.Paragraph 32,

Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

§ 33 MilStG Vernachlässigung der Obsorgepflicht


  1. (1)Absatz einsWer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 34 MilStG Mißbrauch der Dienststellung


§ 34.Paragraph 34,

Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (Paragraph 72, StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 35 MilStG Entwürdigende Behandlung


§ 35.Paragraph 35,

Wer

  1. 1.Ziffer einseinen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
  2. 2.Ziffer 2aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 36 MilStG Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene


§ 36.Paragraph 36,

Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren

  1. 1.Ziffer einsam Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
  2. 2.Ziffer 2am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
  3. 3.Ziffer 3tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 37 MilStG Unterdrückung von Eingaben


  1. (1)Absatz einsWer einen Untergebenen oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

VI. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz

§ 38 MilStG Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz


  1. (1)Absatz einsWer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall, 11 Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Absatz 2, zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
    1. 1.Ziffer einseine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt odereine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt oder
    2. 2.Ziffer 2in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer aus einem verwerflichen Beweggrund
    1. 1.Ziffer einsim Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der im Abs. 1 angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oderim Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der im Absatz eins, angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oder
    2. 2.Ziffer 2im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 und 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 7, Absatz 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Absatz eins, zweiter Fall, 11 Absatz eins,, 12, 13, 22, 24 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall, 25, 26 Absatz eins,, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, unter Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 erster Fall, 10 Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, erster Fall, 11 Absatz 3, erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden, so ist die gleichzeitige Anwendung einer anderen Strafbestimmung dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
  6. (6)Absatz 6Einem verwerflichen Beweggrund steht es gleich, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher Gefahr handelt, obwohl er nach seinen soldatischen Pflichten dazu verhalten ist, sich der Gefahr auszusetzen.

III. HAUPTSTÜCK-Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 39 MilStG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist § 5), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und Absatz 5, Anmerkung, gemeint ist Paragraph 5,), 6 Absatz eins,, und 7 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel

Art. 1 MilStG (weggefallen)


Art. 1 MilStG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

Art. 2 MilStG Artikel II


(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960)Anmerkung, Änderung der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1960,)

Art. 3 MilStG Artikel III


  1. (1)Absatz einsWo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der Paragraphen 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung zuteil würde als nach dem früheren Rechte und nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung später beseitigt wird.

Art. 4 MilStG Artikel IV


(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867)Anmerkung, Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867)

Art. 5 MilStG Artikel V


(Anm.: Änderung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955)Anmerkung, Änderung des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,)

Art. 6 MilStG Artikel VI


Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.

Art. 7 MilStG Artikel VII


Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

Art. 8 MilStG Artikel VIII


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des Paragraph 5, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

Art. 12 MilStG


(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)

Art. 24 MilStG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Militärstrafgesetz (MilStG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.1971

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

I. HAUPTSTÜCK
Allgemeiner Teil
römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeiner Teil

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3,

Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

§ 4.Paragraph 4,

Furcht vor persönlicher Gefahr

§ 5.Paragraph 5,

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 6.Paragraph 6,

Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
römisch II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflichtrömisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht

§ 7.Paragraph 7,

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 8.Paragraph 8,

Unerlaubte Abwesenheit

§ 9.Paragraph 9,

Desertion

§ 10.Paragraph 10,

Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

§ 11.Paragraph 11,

Dienstentziehung durch Täuschung

II. Straftaten gegen die militärische Ordnungrömisch II. Straftaten gegen die militärische Ordnung

§ 12.Paragraph 12,

Ungehorsam

§ 13.Paragraph 13,

Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

§ 14.Paragraph 14,

Schwerer Ungehorsam

§ 15.Paragraph 15,

Gemeinsame Bestimmung

§ 16.Paragraph 16,

Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

§ 17.Paragraph 17,

Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

§ 18.Paragraph 18,

Meuterei

§ 19.Paragraph 19,

Verabredung zur Meuterei

§ 20.Paragraph 20,

Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

§ 21.Paragraph 21,

Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte

§ 22.Paragraph 22,

Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

§ 23.Paragraph 23,

Berauschung im Dienst

III. Straftaten gegen die Pflichten von Wachenrömisch III. Straftaten gegen die Pflichten von Wachen

§ 24.Paragraph 24,

Vorsätzliche Wachverfehlung

§ 25.Paragraph 25,

Fahrlässige Wachverfehlung

IV. Straftaten gegen andere Pflichtenrömisch IV. Straftaten gegen andere Pflichten

§ 26.Paragraph 26,

Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

§ 27.Paragraph 27,

Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

§ 28.Paragraph 28,

Gemeinsame Bestimmung

§ 29.Paragraph 29,

Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung

§ 30.Paragraph 30,

Fahrlässige Verstöße

§ 31.Paragraph 31,

Militärischer Diebstahl

§ 32.Paragraph 32,

Beschädigung von Heeresgut

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöherenrömisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

§ 33.Paragraph 33,

Vernachlässigung der Obsorgepflicht

§ 34.Paragraph 34,

Mißbrauch der Dienststellung

§ 35.Paragraph 35,

Entwürdigende Behandlung

§ 36.Paragraph 36,

Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene

§ 37.Paragraph 37,

Unterdrückung von Eingaben

VI. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatzrömisch VI. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz

§ 38.Paragraph 38,

Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz

III. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
römisch III. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 39.Paragraph 39,

Inkrafttreten