§ 5 MilStG

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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