Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEinem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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