(1) Wer der Einberufung
1. | zum Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) | |||||||||
3. | zu einer Milizübung oder | |||||||||
4. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
5. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
6. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Einberufung
1. | zu einer Milizübung oder | |||||||||
2. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
3. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
4. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
0 Kommentare zu § 7 MilStG