Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer der Einberufung
1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
3.Ziffer 3zu einer Milizübung oder
4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
5.Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
6.Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer der Einberufung
1.Ziffer einszu einer Milizübung oder
2.Ziffer 2zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
3.Ziffer 3zu einer außerordentlichen Übung oder
4.Ziffer 4zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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