Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach § 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach Paragraph 14, verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert. Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert. Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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