§ 4 MilStG

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 4 MilStG


Frage zu: § 4 MilStG von Ronald Tell2 zum § 4 MilStG

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Auch wenn man davon ausgehen kann, das ich dadurch mein Leben verliere? Was ist das für ein inhumaner Paragraf bitte, zeit zum Abschaffen! Und was bitte versteht der Rechtsstaat unter "soldatischer Pflicht"?  mehr lesen...

§ 4 MilStG | 1 Antwort | 2318 Aufrufe | 17.04.14

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