Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1.Ziffer einseinen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder
2.Ziffer 2sich Befehlsbefugnis anmaßt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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