1.Ziffer einseinen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
2.Ziffer 2aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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