§ 30 MilStG Fahrlässige Verstöße

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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