Art. 6 MilStG Artikel VI

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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