§ 8 MilStG

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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