§ 6 MilStG

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

1.

bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,

2.

bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),

3.

die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.

(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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