Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1.Ziffer einsunter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,
2.Ziffer 2unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) oderunter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder
3.Ziffer 3an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.
(2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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