§ 17 MilStG

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

1.

die Menschenwürde verletzt,

2.

von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3.

durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,

4.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,

5.

in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder

6.

die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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