§ 39 MilStG Inkrafttreten

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist § 5), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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