Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache
1. | am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, | |||||||||
2. | am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder | |||||||||
3. | tätlich angreift, | |||||||||
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
0 Kommentare zu § 22 MilStG