Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach § 10 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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