Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall, 11 Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Absatz 2, zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
1.Ziffer einseine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt odereine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt oder
2.Ziffer 2in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer aus einem verwerflichen Beweggrund
1.Ziffer einsim Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der im Abs. 1 angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oderim Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der im Absatz eins, angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oder
2.Ziffer 2im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 und 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 7, Absatz 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Absatz eins, zweiter Fall, 11 Absatz eins,, 12, 13, 22, 24 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall, 25, 26 Absatz eins,, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, unter Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 erster Fall, 10 Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, erster Fall, 11 Absatz 3, erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5)Absatz 5Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden, so ist die gleichzeitige Anwendung einer anderen Strafbestimmung dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
(6)Absatz 6Einem verwerflichen Beweggrund steht es gleich, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher Gefahr handelt, obwohl er nach seinen soldatischen Pflichten dazu verhalten ist, sich der Gefahr auszusetzen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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