Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer einen Befehl nicht befolgt, indem er
1.Ziffer einssich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder
2.Ziffer 2trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt.In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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